LAG Hamm - Beschluss vom 04.09.2007
10 Ta 355/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 8/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung bestimmter Räumlichkeiten - keine Erhöhung bei Räumungsantrag der Arbeitgeberin im gleichen Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 355/07

DRsp Nr. 2007/17670

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung bestimmter Räumlichkeiten - keine Erhöhung bei Räumungsantrag der Arbeitgeberin im gleichen Verfahren

»Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H4 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem freigestellten Betriebsratsmitglied, dem Antragsteller, hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem am 25.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.

Der Antragsteller hat beantragt,