I.
Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H4 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem freigestellten Betriebsratsmitglied, dem Antragsteller, hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem am 25.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.
Der Antragsteller hat beantragt,
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