LAG Hamm - Beschluss vom 17.06.2008
10 Ta 341/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 8/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats - kein Abschlag bei Erfüllungsverfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 341/08

DRsp Nr. 2008/14309

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats - kein Abschlag bei Erfüllungsverfügung

1. Bei der Wertfestsetzung für einen Feststellungsantrag, der den Fortbestand des Mandats des Betriebsrates bis zum Ablauf der Wahlperiode zum Gegenstand hat, erscheint es sachgerecht, an die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Größe des Betriebsrates anzuknüpfen.2. Sichert ein einstweiligen Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, handelt es sich um eine Erfüllungsverfügung, für die ein Wertabzug in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder gar auch zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt ist; in derartigen Fällen wird nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen sondern die Streitigkeit mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig beendet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Arbeitgeber auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der 2006 gewählte dreiköpfige Betriebsrat bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt ist. Ferner hat er Hilfsanträge angekündigt.

Durch Beschluss vom 03.01.2008 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag des Betriebsrates stattgegeben. Der Beschluss vom 03.01.2008 wurde rechtskräftig.