I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Arbeitgeber auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der 2006 gewählte dreiköpfige Betriebsrat bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt ist. Ferner hat er Hilfsanträge angekündigt.
Durch Beschluss vom 03.01.2008 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag des Betriebsrates stattgegeben. Der Beschluss vom 03.01.2008 wurde rechtskräftig.
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