LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.07.2016
4 Ta 78/16
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 46/16

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich nach Kündigungsschutzantrag und uneigentlichem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 78/16

DRsp Nr. 2016/12915

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich nach Kündigungsschutzantrag und uneigentlichem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Ein vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als uneigentlicher Hilfsantrag ausgelegt werden. Er bleibt bei der Bemessung des Verfahrens- und Vergleichswertes unberücksichtigt, wenn in dem Bestandsstreit kein über den angegriffenen Beendigungszeitpunkt hinausgehender Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt oder im Wege des Vergleiches von den Parteien vereinbart wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des ... wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 30.11.2015 zum 31.12.2015 und die Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.2016.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches erledigt, auf dessen Inhalt (Bl. 47, 48 d.A.) Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 08.04.2016 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf 5.968,50 € (= 3 Bruttomonatseinkommen) festgesetzt.