Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.07.2015 -
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts P. für die Verhandlung zur Einigung über die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wird auf 92.386,18 € festgesetzt.
I.
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