LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2016
1 Ta 19/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 28/15

Gegenstandswert für Antrag auf Unterlassung von Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 19/16

DRsp Nr. 2016/9906

Gegenstandswert für Antrag auf Unterlassung von Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung

1. Bei dem Antrag auf Unterlassung von Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG.2. Der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats kann eine Anhebung des Hilfswerts ebenso rechtfertigen, wie eine besondere, herausragende wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens.3. Der Gegenstandswert beträgt aber auch in diesen Fällen regelmäßig nur ein Vielfaches des Hilfswerts. Er entspricht nicht dem wirtschaftlichen Aufwand, der der Arbeitgeber betreiben muss, wenn er zukünftig die Betriebsvereinbarung einhalten will.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.01.2016 - 2 BV 28/15 - geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1. wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.