LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.10.2016
4 Ta 214/16 (1)
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2137/13
ArbG Leipzig, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2137/13

Gegenstandswert für Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und für Klageantrag auf künftige wiederkehrende Leistungen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 214/16 (1)

DRsp Nr. 2018/1494

Gegenstandswert für Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und für Klageantrag auf künftige wiederkehrende Leistungen

1. Der Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Das Beschwerdegericht hält nicht mehr an seiner langjährigen und bisherigen Rechtsprechung zur Bemessung eines Klageantrags auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses mit einem halben Monatsverdienst fest. 2. Nach dem klaren Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG fließen in arbeitsgerichtliche Streitigkeiten die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits rückständigen Teile der wiederkehrenden Leistungen nicht in die Streitwertbemessung ein.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.06.2016 - 9 Ca 2137/13 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.07.2016 - 9 Ca 2137/13 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerinvertreters/Beteiligten zu 1. wird für das Verfahren auf 80.348,14 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 758,63 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.