Auf die Anhörung der Beteiligten vom 12.06.2020 wird im Wesentlichen Bezug genommen. Jedoch wird unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kanzlei M. und R. eine Erhöhung des mitgeteilten Werts auf 15.000,00 € als angemessen angesehen.
Zu den Einwendungen der Kanzlei M. und R.:
Es ist zwar zutreffend, dass gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des
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