Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2016 werden zurückgewiesen.
I. Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2016 bereits die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NRWE, [...], NZA RR 2009, 503 - 505) zitiert und auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend unter diese Grundsätze subsummiert und auch noch weitere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln zu der Frage des Mehrwerts bei einer Freistellungsregelung zitiert. Dem ist auch im Hinblick auf die Argumente des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Beschwerdeinstanz nichts hinzuzufügen.
II. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.08.2016 auf den Streitwertkatalog (Fassung vom 05.04.2015) verweist, so enthält dieser in I.22.1.4 eine Regelung, die der seit Jahren bestehenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln entspricht:
Unter I.22.1. heißt es dort zunächst:
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