1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2009 - 8 Ca 1285/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird für das Verfahren auf 5.914,34 EUR festgesetzt.
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