LAG Köln - Beschluss vom 18.08.2016
4 Ta 164/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 853/16

Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 164/16

DRsp Nr. 2016/16555

Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

Kein Vergleichsmehrwert für die Klausel: "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, dass ihn in seinem beruflichen Fortkommen nachhaltig fördert."

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2016 - 15 Ca 853/16 - abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren und den Vergleich auf 5.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Für die Zeugnisregelung in dem Vergleich vom 08.03.2016 war ein Mehrwert nicht anzusetzen.

I. Grundsätzlich gilt zum Mehrwert eines Vergleichs Folgendes: