I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger wurde von der Beklagten am 02.04.2007 als Reiniger eingestellt. In der Folgezeit wurde er an verschiedenen Reinigungsobjekten in C-Stadt für die Beklagte tätig, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 826,35 Euro. Mit Schreiben vom 21.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er fortan für sie in D-Stadt tätig werden solle. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 13.09.2007, in der er beantragte,
1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, für die Beklagte in D-Stadt tätig zu sein und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt zu beschäftigen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|