Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Erhöhung des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwertes von insgesamt 5.550,00 EUR nicht gerechtfertigt.
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