Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2014 - 4 BVGa 10/14 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
A.
Im Ausgangsverfahren wurde im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung verlangt, das für eine Einheit mit 68 Arbeitnehmern laufende Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen. Dem Begehren wurde durch eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts stattgegeben.
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