Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 13.01.2014 - 3 BV 43/13 - wird zurückgewiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,-- € zu tragen.
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat für bestimmte Abteilungsbereiche, in denen insgesamt 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Unterlassung von Überstunden/Mehrarbeit ohne ordnungsgemäße vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens begehrt. Anlass dafür war ein Fall am 14.09.2013 mit konkret betroffenen 16 Arbeitnehmern. Das Verfahren endete durch einen Anerkenntnis-Beschluss.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, angesichts der insgesamt involvierten 200 Arbeitnehmer sei es sachgerecht, einen Betrag in Höhe von 25.000,-- € anzusetzen.
II.
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