1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.11.2008 -
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten ein Ausbildungsverhältnis für die Dauer von drei Jahren (für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009). Am 13.12.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2007.
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