Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 -
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
A.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat auf der Basis des § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Vergütung der Mitarbeiter im Leistungslohn" unter dem Vorsitz des Präsidenten des LSG NRW a.D. Dr. B1 und der Bestellung von vier Beisitzern auf jeder Seite. Das Verfahren wurde später vergleichsweise erledigt, wobei man sich hinsichtlich der Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei verständigte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|