LAG Köln - Beschluss vom 17.01.2008
8 Ta 393/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 424
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8484/07

Gegenstandswert bei Streit um auflösende Bedingung und Maximalbefristung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 393/07

DRsp Nr. 2008/14469

Gegenstandswert bei Streit um auflösende Bedingung und Maximalbefristung des Arbeitsverhältnisses

»1. Die Grundsätze der Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzprozess mit Folgekündigung sind auf Fälle einer vereinbarten auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses und zusätzlich vereinbarter Maximalbefristung entsprechend anzuwenden.2. Liegt im Einzelfall zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der streitigen auflösenden Bedingung einerseits und der vereinbarten Maximalbefristung, deren Wirksamkeit ebenfalls im Streit ist, für die in Betracht zu ziehende jeweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, ist hiernach neben der Bewertung des Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der auflösenden Bedingung mit einem Quartalsverdienst, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, der Entgeltbetrag der Zeitdifferenz der Beendigungstermine, mindestens aber ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen.3. Liegt zwischen den im Streit stehenden in Betracht zu ziehenden Beendigungsterminen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten, so ist der Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG doppelt in Ansatz zu bringen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten.