BSG - Beschluß vom 05.05.2000
B 6 KA 71/97 R
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LSG Bremen - 6.8.1997 - L 1 Ka 7/96,
SG Bremen, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 Ka 119/95

Gegenstandswert bei Rechtsstreit über Honorarverteilung

BSG, Beschluß vom 05.05.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 71/97 R

DRsp Nr. 2001/3886

Gegenstandswert bei Rechtsstreit über Honorarverteilung

1. Der Gegenstandswert ergibt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich der im Rahmen der Honorarverteilung praktizierten Begrenzung der für vertragszahnärztliche Sachleistungen abrechenbare Punktzahlmenge aus der Differenz der maximal zustehenden Punkte und der tatsächlich abgerechneten Punkte. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes kann auf den Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozeßerfolges nicht abgestellt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe: