Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 -
I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von vier Leiharbeitnehmern als Paketsortierer in der Abteilung H s und über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung dieser Mitarbeiter.
Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei je Mitarbeiter nur ein Viertel des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, da die personellen Einzelmaßnahmen ebenso wie das zeitlich früher anhängig gemachte Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln - 1 BV 350/12 - auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten.
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