Die Klägerin hat im Verfahren
1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2004 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Arbeitslohn in Höhe von insgesamt Euro 2.736,68 netto für den Monat Juni 2004 sowie für den Monat Juli 2004 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 1.368,34 seit dem 01. Juli 2004 und 01. August 2004 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Restarbeitslohn in Höhe von insgesamt Euro 1.950,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 150,00 seit dem 01. Dezember 2003 sowie aus jeweils Euro 300,00 seit dem 01. Januar 2004, 01. Februar 2004, 01. März 2004, 01. April 2004 und 01. Mai 2004 zu zahlen.
Im Gütetermin vom 19.08.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich umfassend erledigt.
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