LAG Köln - Beschluss vom 07.02.2008
11 Ta 389/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/07

Gegenstandswert; Anfechtung Wahl Konzernschwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 389/07

DRsp Nr. 2008/18427

Gegenstandswert; Anfechtung Wahl Konzernschwerbehindertenvertretung

»Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die sechs Antragsteller haben beantragt, die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung der Beteiligten zu 8) vom 23. März 2007 für unwirksam zu erklären.

Der Konzern besteht aus zehn Konzernunternehmen, deren jeweilige Schwerbehindertenvertretungen an der Wahl beteiligt wurden. Nach dem vom Wahlvorstand am 29. März 2007 bekannt gegebenen Wahlergebnis wurde Frau Ursula Nowak zur Konzernvertrauensperon der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das Arbeitsgericht hat am 13. September 2007 den Beschluss verkündet, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 23. März 2007 unwirksam ist.