I
Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Wahl eines aus fünf Personen bestehenden Betriebsrats gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 11.12.2000 auf 16.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner am 28.12.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Er hält einen Streitwert von 40.000,00 DM für angemessen.
II
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