SG Dortmund, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 (26) P 16/97
Gegensprechanlage als zuschußfähige Maßnahme in der Pflegeversicherung, Bemessung des Eigenanteils
BSG, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen B 3 P 3/00 R
DRsp Nr. 2002/1649
Gegensprechanlage als zuschußfähige Maßnahme in der Pflegeversicherung, Bemessung des Eigenanteils
1. In der Pflegeversicherung kann eine Gegensprechanlage eine zuschußfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein.2. § 40 Abs 4SGB XI erlaubt es, bei höherem Einkommen und/oder verhältnismäßig geringen Kosten der Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen den Zuschuß auch ganz entfallen zu lassen bzw umgekehrt den Zuschuß ohne Eigenanteil auf die vollen Kosten bis zur gesetzlichen Obergrenze auszudehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]