OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.05.2012
4 LC 266/09
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 696
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 174/08

Gefährdung von Ziel und Zweck einer Leistung an junge Volljährige bei Sorge um eine Stabilisierung des Volljährigen durch die Heranziehung zu den Kosten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 4 LC 266/09

DRsp Nr. 2012/14252

Gefährdung von Ziel und Zweck einer Leistung an junge Volljährige bei Sorge um eine Stabilisierung des Volljährigen durch die Heranziehung zu den Kosten

Bei Leistungen an junge Volljährige kann eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 1. Var. SGB VIII vorliegen, wenn die Maßnahme gerade abgeschlossen ist und berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass eine bereits eingetretene Stabilisierung des jungen Volljährigen durch die (nachträgliche) Heranziehung zu den Kosten verloren geht.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer ihr gewährten Hilfe für junge Volljährige aus ihrem Vermögen.