Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von netto DM 7.950,-- als Vergütung für die Monate Januar bis April 2000 nebst Zinsen seit 24.10.2000 verurteilt hat.
Die Berufung ist begründet. Denn der dem Kläger unstreitig gemäß §
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|