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Rechtsprechung
2008
Sonstige
LSG
LSG Niedersachsen-Bremen
LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.04.2008
L 7 B 6/08 AL
Normen:
SGG
§
197a
Abs.
1
S. 1 ;
VwGO
§
154
Abs.
1
;
ZPO
§
380
;
Fundstellen:
NZS 2009, 239
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AL 354/04
Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss
vom 02.04.2008
- Aktenzeichen L 7 B 6/08 AL
DRsp Nr. 2008/17000
Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
Für ein Beschwerdeverfahren eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss vor dem LSG besteht Gebührenpflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG
§
197a
Abs.
1
S. 1 ;
VwGO
§
154
Abs.
1
;
ZPO
§
380
;
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AL 354/04
Fundstellen
NZS 2009, 239
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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