LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2016
L 15 SF 27/14 E
Normen:
KV-GKG Nr. 7111 Nr. 1a; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; KV-GKG Nr. 7111; KV-GKG Nr. 7110;
Fundstellen:
NZS 2016, 399
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 638/13

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV-GKGKlagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen VerhandlungKeine anlaoge Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 27/14 E

DRsp Nr. 2016/2246

Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV-GKG Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung Keine anlaoge Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses

1. Die Vorschrift der Nr. 7111 Nr. 1a KV-GKG ist einer analogen Anwendung nicht zugänglich. 2. Pragmatische Gründe, nämlich es dem Hauptsacherichter zu ermöglichen, in der mündlichen Verhandlung bereits durch Urteil zu entscheiden und sich gleichwohl die Anreizwirkung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG zu erhalten, sind grundsätzlich kein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ob eine gesetzliche Regelung in analoger Form zur Anwendung kommen soll. 3. Die Regelung der Nr. 7111 KV-GKG kann schon wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift gegenüber Nr. 7110 KV-GKG nicht weit ausgelegt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Auf die Erinnerung hin werden die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 15 R 3010/11 mit 363,- EUR festgestellt.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 7111 Nr. 1a; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; KV-GKG Nr. 7111; KV-GKG Nr. 7110;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum () (KV ).