Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben.
II.Auf die Erinnerung hin werden die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 15 R 3010/11 mit 363,- EUR festgestellt.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111
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