Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die entsprechende Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 als Gabelstaplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er erhält Lohn gemäß der Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (2) Innenreinigung und Unterhaltsreinigung", Fallgruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 (RTV-Gebäudereiniger-Handwerk).
Er begehrt die Eingruppierung in die Lohngruppetätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Fallgruppe III RTV-Gebäudereiniger-Handwerk und fordert den Unterschiedsbetrag zwischen beiden Lohngruppen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Gabelstaplerfahrer Beschäftigter im Sinne der Fallgruppe III, weil er nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werde.
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