LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2016
L 8 R 610/16 B PKH
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6214/15

Geänderte Berechnung von Rentenversicherungsleistungen aufgrund eines VersorgungsausgleichsPKH-VerfahrenWirksamwerdens eines leistungsändernden oder -aufhebenden Bescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen L 8 R 610/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/19508

Geänderte Berechnung von Rentenversicherungsleistungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs PKH-Verfahren Wirksamwerdens eines leistungsändernden oder -aufhebenden Bescheides

Der Bezugspunkt für die Bestimmung der "Zukunft" in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des leistungsändernden oder -aufhebenden Bescheides, der mit seiner Bekanntgabe eintritt (§ 39 Abs. 1 SGB X).

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin EP, B, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).