Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin EP, B, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
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