BAG - Urteil vom 26.08.2008
1 AZR 353/07
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 139 zu § 2 KSchG 1969
ArbRB 2009, 64
BB 2009, 903
DB 2009, 461
NZA-RR 2009, 300
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 914/06
ArbG München, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 11992/05

Geänderte Arbeitsbedingungen als Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage, Wechsel aus der einen in die andere Lohnart, Rechtswirkungen einer überflüssigen Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 353/07

DRsp Nr. 2009/733

Geänderte Arbeitsbedingungen als Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage, Wechsel aus der einen in die andere Lohnart, Rechtswirkungen einer "überflüssigen" Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage nach Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt ist nicht die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern die Geltung der geänderten Bedingungen. Die Änderungsschutzklage ist unbegründet, wenn die betreffenden Arbeitsbedingungen im Kündigungszeitpunkt aus anderen Gründen schon gelten. 2. Sieht eine tarifliche Regelung als mögliche Lohnarten Zeit-, Akkord- und Prämienlohn gleichberechtigt nebeneinander vor, ist durch diese Bestimmung eine Betriebsvereinbarung über den Wechsel aus der einen in eine andere Lohnart nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. 3. Im Ausspruch einer "überflüssigen" Änderungskündigung liegt regelmäßig auch für die Dauer der Kündigungsfrist kein Verzicht des Erklärenden auf Rechtspositionen, die er schon unabhängig von der Kündigung besitzt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2007 - 10 Sa 914/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2;