LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2014
L 6 SB 3891/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. i und Nr. 7 Buchst. a und Nr. 7 Buchst. b; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c und Nr. 14.1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.06.2013

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Prüfung einer Heilungsbewährung bei Brustkrebs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 6 SB 3891/13

DRsp Nr. 2014/15003

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Prüfung einer Heilungsbewährung bei Brustkrebs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. i und Nr. 7 Buchst. a und Nr. 7 Buchst. b; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c und Nr. 14.1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellten Grades der Behinderung (GdB).

Die am 26.01.1978 geborene, als Kassiererin beschäftigte Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit beantragte wegen einer nach der Geburt ihres 2. Kindes erlittenen Brustkrebserkrankung am 22.12.2005 bei dem Beklagten die Feststellung des GdB. Wie sich aus dem Arztbrief des Paracelsus-Krankenhauses R. vom 10.01.2006 ergibt, war im Dezember 2005 ein Mamma-Carcinom rechtsseitig gesichert und am 09.12.2005 eine brusterhaltende axilläre Lymphonodektomie mit Nachresektion am 16.12.2005 durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf gestaltete sich afebril (fieberlos) und komplikationslos, die Wunde heilte per primam, die Armbeweglichkeit war gut, sodass die Klägerin bereits am 21.12.2005 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte.