LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2013
L 7 SB 12/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 14.1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.9; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 93/11

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Brustkrebs mit Verlust einer Brust; Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionseinschränkungen nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 12/12

DRsp Nr. 2014/1380

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Brustkrebs mit Verlust einer Brust; Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionseinschränkungen nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit

Nach Ablauf einer Heilungsbewährungszeit sind nur noch die tatsächlichen Funktionseinschränkungen zu bewerten. Sind diese lediglich geringfügig, kann die Feststellung rechtmäßig sein, dass kein GdB von mindestens 20 mehr gerechtfertigt ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 14.1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.9; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;

Tatbestand:

Umstritten ist die Entziehung eines Grades der Behinderung (GdB).