BAG - Urteil vom 19.01.1995
6 AZR 545/94
Normen:
BGB § 315 ; Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) § 10 Ziff. 3, § 16 Ziff. 1 lit. a, b und c, Ziff. 3, Ziff. 7, § 20 Ziff. 1 lit. a, § 21 Ziff. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 10 TV AL II
BB 1995, 2484
EzA § 4 TVG Nr. 2
NZA 1996, 391
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 216/94
ArbG Krefeld, vom 16.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2323/93

Funktionszulage - Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 545/94

DRsp Nr. 1996/491

Funktionszulage - Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber

»1. Nach § 10 Ziff. 3 TVAL II besteht die Mehrarbeitsvergütung aus der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung und dem Mehrarbeitszuschlag. Eine Funktionszulage ist danach nicht Teil der Mehrarbeitsvergütung. Sie ist vielmehr sonstiger Entlohnungsbestandteil (§ 16 Nr. 1 Buchst. c (11) TVAL II). 2. Eine Funktionszulage kann jedoch aufgrund der Bestimmungsnorm des § 21 Ziff. 2 TVAL II in der Weise gewährt werden, daß sie als prozentuale Zulage sowohl zur Grundvergütung als auch zu dem auf die Mehrarbeitsvergütung entfallenden Teil der Grundvergütung gezahlt wird. 3. Stellt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Zahlung der Funktionszulage zu dem auf die Mehrarbeitsvergütung entfallenden Teil der Grundvergütung mit der Begründung ein, er sei tariflich zur Zahlung nicht verpflichtet, so übt er dadurch sein Bestimmungsrecht nicht in einer den Tarifanspruch ändernden Weise neu aus.«

Normenkette:

BGB § 315 ; Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) § 10 Ziff. 3, § 16 Ziff. 1 lit. a, b und c, Ziff. 3, Ziff. 7, § 20 Ziff. 1 lit. a, § 21 Ziff. 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine fünfprozentige Funktionszulage auf die Grundvergütung für von ihm geleistete Mehrarbeitsstunden.