BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 1 KR 115/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 160/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1353/11

Funktionsbeeinträchtigung oder Entstellung als KrankheitAllgemeiner GleichheitssatzUnterlassene verfassungskonforme Auslegung

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 115/14 B

DRsp Nr. 2015/5094

Funktionsbeeinträchtigung oder Entstellung als Krankheit Allgemeiner Gleichheitssatz Unterlassene verfassungskonforme Auslegung

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründen lediglich eine Funktionsbeeinträchtigung oder Entstellung eine Krankheit. 2. Wer sich auf die verfassungskonforme Auslegung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung - hier unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes - beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung ergeben soll. 3. Hierzu sind der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach-gesetzlichen Normen aufzuzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes bei unterlassener verfassungskonformer Auslegung darzulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I