LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2007
5 Ta 35/07
Normen:
ZPO § 753 § 764 § 883 Abs. 3 § 887 § 888 § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1014/06

Funktionelle Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 35/07

DRsp Nr. 2007/18015

Funktionelle Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen

1. Das erstinstanzliche Prozessgericht (in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten also das Arbeitsgericht) ist nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der §§ 887, 888 und 890 ZPO Vollstreckungsorgan; im Übrigen sind Vollstreckungsorgane die Amtsgerichte (Vollstreckungsgericht gemäß § 764 ZPO) und die Gerichtsvollzieher (soweit die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist, § 753 ZPO).2. Wurde der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger Entgeltabrechnungen zu übergeben (ohne Abrechnungen vorzunehmen oder zu erstellen), ist die Verpflichtung zur Übergabe von Abrechnungen als Verpflichtung zur Herausgabe im Sinne des § 883 Abs. 1 ZPO zu begreifen; insoweit kann das Arbeitsgericht nicht als Vollstreckungsgericht tätig werden.

Normenkette:

ZPO § 753 § 764 § 883 Abs. 3 § 887 § 888 § 890 ;

Gründe:

I.