LAG Nürnberg - Urteil vom 16.02.2000
3 Sa 827/99
Normen:
ARB § 11 Abs. 2 § 19 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 2000, 333
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/98

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Schädigung des Arbeitnehmers durch Dritte - Rechtsschutz

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 827/99

DRsp Nr. 2002/15203

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Schädigung des Arbeitnehmers durch Dritte - Rechtsschutz

»1. Aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ist keine Nebenpflicht des Arbeitgebers herzuleiten, für seine Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. 2. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist es dem Arbeitgeber freigestellt, ob er diese seinen Arbeitnehmern für deren Rechtsverfolgung zur Verfügung stellen will. 3. Sofern den Arbeitgeber kein Verschulden an der Verletzung des Arbeitnehmers trifft, besteht auch unter Haftungsgesichtspunkten keine Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz. 4. Selbst wenn man aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Pflicht zur Rechtsschutzgewährung herleiten würde, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, zugunsten des Arbeitnehmers eigene überwiegende Interessen zu vernachlässigen. Es kann für den Arbeitnehmer ein unzumutbarer Nachteil sein, wenn der Rechtsschutzversicherer für den Fall weiterer Rechtsschutzgewährung die Vertragskündigung wegen Schadenhäufigkeit angedroht hat. Der Arbeitgeber ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, in die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung durch den Arbeitnehmer einzuwilligen.«

Normenkette:

ARB § 11 Abs. 2 § 19 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: