BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 2 U 147/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 80a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 85/19
SG Magdeburg, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 182/18

Früherer Beginn einer VerletztenrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 147/21 B

DRsp Nr. 2022/14360

Früherer Beginn einer Verletztenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 80a Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen früheren Beginn der Verletztenrente.

Die Klägerin ist hauptberuflich Beamtin und erlitt als Jagdpächterin am 27.5.2017 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall. Für die Zeit der anschließenden Arbeitsunfähigkeit zahlte der Dienstherr der Klägerin die Bezüge weiter. Die Beklagte zahlte der Klägerin kein Verletztengeld, Verletztenrente gewährte sie mit Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 8.1.2018.

Die auf einen Beginn der Verletztenrente ab der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls gerichtete Klage hat das SG abgewiesen . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen . Die Klägerin habe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach einen Anspruch auf Verletztengeld gehabt, welches wegen Fortzahlung der Dienstbezüge nicht zur Auszahlung gekommen sei. Der Rentenbeginn sei rechtmäßig auf den Tag nach Ende des Anspruchs auf Verletztengeld festgesetzt worden.