Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen früheren Beginn der Verletztenrente.
Die Klägerin ist hauptberuflich Beamtin und erlitt als Jagdpächterin am 27.5.2017 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall. Für die Zeit der anschließenden Arbeitsunfähigkeit zahlte der Dienstherr der Klägerin die Bezüge weiter. Die Beklagte zahlte der Klägerin kein Verletztengeld, Verletztenrente gewährte sie mit Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 8.1.2018.
Die auf einen Beginn der Verletztenrente ab der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls gerichtete Klage hat das
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