LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2020
L 16 R 139/19
Normen:
ZRBG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2074/16

Früherer Beginn einer RegelaltersrenteGhetto-Beitragszeiten nach dem ZRBGGesetzliche Fiktion einer Rentenantragstellung am 18. Juni 1997

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 16 R 139/19

DRsp Nr. 2020/15554

Früherer Beginn einer Regelaltersrente Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG Gesetzliche Fiktion einer Rentenantragstellung am 18. Juni 1997

Nach der Fiktion in § 3 Abs. 1 ZRBG gilt der Rentenantrag als am 18. Juni 1997 gestellt und eine Rentengewährung vor dem 1. Juli 1997 kommt nicht in Betracht.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZRBG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente (RAR) der am 16. Dezember 2011 verstorbenen Versicherten H K, deren Erben die Kläger sind.