Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.2.2018 einen Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn (1.10.2012) der von der Beklagten ab 1.6.2016 gezahlten Erwerbsminderungsrente verneint.
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