LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2004
9 Ta 1336/03
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 927/03 KO - 25.06.2003,

Fristwidriger Antrag auf Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 1336/03

DRsp Nr. 2004/7122

Fristwidriger Antrag auf Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage

1. Für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG kommt es nicht auf die positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Verspätung der Klage an, sondern darauf, wann er bei zumutbarer Sorgfalt Kenntnis von ihr hätte erlangen können.2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis gehört es, bei naheliegenden Zweifeln an der Wahrung einer Klagefrist unverzüglich und im wohlverstandenen Interesse der vertretenen Partei Schritte einzuleiten, damit Risiken für den Mandanten vermieden werden; dabei muss sich der Arbeitnehmer etwaige Versäumnisse seines Anwaltes gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.3. Das Interesse an Rechtsklarheit und Beschleunigung des Kündigungsschutzverfahrens, welches in der Regelung des § 5 KSchG zum Ausdruck kommt, gebietet es, dass ein Hindernis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auch dann entfällt, wenn sich eine Partei sorgfaltswidrig keine Kenntnis von der Verspätung des Klageeingangs verschafft.

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I.