1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung ihres im Wege hilfsweiser Klagerweiterung unter dem 14. Dezember 2007 rechtshängig gemachten weiteren Kündigungsschutzantrags zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die am 09. November 2007 eingereichte Klage habe sich lediglich gegen die außerordentliche Tatkündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2007 gerichtet, nicht aber auch gegen deren in einem gesonderten Schreiben vom selben Tag erklärte außerordentliche Verdachtskündigung, da dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Klageinreichung diese Kündigung noch gar nicht bekannt gewesen sei. Damit habe die Klägerin insoweit die dreiwöchige Klagefrist des §
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