BAG - Beschluß vom 25.01.2007
5 AZB 49/06
Normen:
ZPO § 233 § 575 Abs. 2 ; BGB § 117 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 16 SGB II
DB 2007, 584
NJW 2007, 1485
NZA 2007, 580
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf15 Ta 475/06 - 20.9.2006,
ArbG Wesel, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 286/06

Fristversäumung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Arbeitsverhältnis ohne Ausübung des Weisungsrechts

BAG, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 49/06

DRsp Nr. 2007/4898

Fristversäumung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Arbeitsverhältnis ohne Ausübung des Weisungsrechts

Orientierungssätze:1. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO). Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen.2. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht ausübt. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist nur maßgebend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern zB als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Wollen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses ihre Rechtsbeziehungen künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen, müssen sie das hinreichend klar unter Beachtung von § 623 BGB vereinbaren.

Normenkette:

ZPO § 233 § 575 Abs. 2 ; BGB § 117 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.