BSG - Beschluss vom 08.09.2010
B 14 AS 96/10 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 159/07
SG Oldenburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 703/06

Fristversäumnis im sozialgerichtlichen Verfahren; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 96/10 B

DRsp Nr. 2010/19892

Fristversäumnis im sozialgerichtlichen Verfahren; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

Ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts mit der Folge der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist zu vermuten. wenn vom Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht, dass eine unmissverständliche Anweisung an die Bürokraft über die sofortige Eintragung einer Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde in den Fristenkalender erfolgt ist, und nicht vorgetragen wird, welche organisatorischen Vorkehrungen gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Einzelanweisung im Falle etwa von Arbeitsüberlastung getroffen worden sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I