SG Marburg - Urteil vom 07.03.2007
S 12 KA 893/06
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 ;

Fristsetzung für Korrektur der Honorarabrechnung

SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 893/06

DRsp Nr. 2007/21012

Fristsetzung für Korrektur der Honorarabrechnung

Ein Honorarverteilungsmaßstab darf regeln, dass es nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres gestattet werden kann, eine bereits eingereichte Abrechnungsunterlage in den Geschäftsräumen der KV in Anwesenheit eines ihrer Bevollmächtigten zu berichtigen, wobei nur in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann. Dabei reicht ein schlichtes Versehen, Vergessen oder fehlerhaftes Abrechnen für eine Verlängerung nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 ;