fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber
LAG Köln, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1273/99
DRsp Nr. 2000/3913
fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber
»Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber berechtigt jedenfalls dann zur fristlosen Kündigung, wenn sie aus der alleinigen Motivation erstattet wird, den Arbeitgeber zu schädigen.«
Normenkette:
BGB § 626 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 912/99