Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche mit etwa 30 Mitarbeitern. Die am 02.04.1977 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten ab dem 12.11.2010 zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.900,00 als Vertriebsdisponentin beschäftigt.
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