Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2006.
Der am 19. Juni 1974 geborene Kläger, der ledig ist und keine Unterhaltspflichten hat, wurde seit 02. Januar 2005 von der Beklagten als Produktionshelfer mit einem Stundenlohn von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,75 Stunden beschäftigt.
Die Beklagte, die sich mit Wurstherstellung befasst, hat ca. 600 Arbeitnehmer.
Der mit dem Kläger am 02. Dezember 2004 geschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:
"...
Sofern aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig sind, kann der Arbeitgeber Mehrarbeitsstunden von bis zu vier Schichten im Monat anordnen.
..."
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