LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
10 Sa 596/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 249/07

Fristlose Kündigung eines Bauingenieurs im öffentlichen Dienst bei Planungstätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und Genehmigung selbsterstellter Pläne - unterstützende Heranziehung abgemahnter Kündigungsgründe bei späterem Hinzutreten weiterer Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 596/07

DRsp Nr. 2008/14659

Fristlose Kündigung eines Bauingenieurs im öffentlichen Dienst bei Planungstätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und Genehmigung selbsterstellter Pläne - unterstützende Heranziehung abgemahnter Kündigungsgründe bei späterem Hinzutreten weiterer Kündigungsgründe

1. Hat der Arbeitnehmer als Bauingenieur im öffentlichen Dienst Planunterlagen für ein Bauvorhaben privat erstellt, ohne über eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu verfügen, ist darin eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu sehen.