LAG Köln - Urteil vom 23.05.2014
4 Sa 69/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2755/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegdrängens eines Mitarbeiters mit dem Pkw

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 69/14

DRsp Nr. 2014/12804

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegdrängens eines Mitarbeiters mit dem Pkw

Abschließende Äußerung des Betriebsrats bei außerordentlicher, hilfsweiser ordentlicher Kündigung

1. Das Wegdrängen eines den Weg versperrenden Sicherheitsmitarbeiters durch Rollenlassen des PKW stellt sich aus Ausübung von Gewalt und damit als ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses dar. 2. Jedoch kann die Kündigung keinen Bestand haben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Vorfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von neun Monaten angeboten und damit gezeigt hat, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2013 - 11 Ca 2755/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten, die als außerordentliche, hilfsweise ordentliche am 19.03.2013 ausgesprochen wurde.