Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19.02. 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und den Anspruch des Klägers auf das Gehalt für September 2012.
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung in verschiedenen Bereichen. Sie unterhält u.a. eine medizinische Abteilung zur Vermittlung von Pflegekräften an Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Teil ihres Geschäftskonzepts ist es, Mitarbeiter in Polen anzuwerben und sie für einen Einsatz in Deutschland zu qualifizieren.
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