LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2014
12 Sa 273/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 354/12

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kopierens und Mitnahme sämtlicher Mitarbeiterdaten eines Zeitarbeitsunternehmens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 273/13

DRsp Nr. 2014/18283

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kopierens und Mitnahme sämtlicher Mitarbeiterdaten eines Zeitarbeitsunternehmens

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner eigenen Kündigung ihm zugängliche Kontaktadressen von einem dienstlichen auf einen privaten Computer kopiert und diese Daten anschließend auf dem dienstlichen Computer löscht und wenn eingegangene Bewerbungsschreiben an einen Wettbewerber weitergegeben werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19.02. 2013 - 6 Ca 354/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und den Anspruch des Klägers auf das Gehalt für September 2012.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung in verschiedenen Bereichen. Sie unterhält u.a. eine medizinische Abteilung zur Vermittlung von Pflegekräften an Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Teil ihres Geschäftskonzepts ist es, Mitarbeiter in Polen anzuwerben und sie für einen Einsatz in Deutschland zu qualifizieren.